Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Pixellab-Media Schneider & Schmied OG

vertreten durch Paul Schneider & Bryan Paul Schmied

Gewerbering 19/1/1, 3484 Grafenwörth

contact@pixellab-media.com · +43 670 6598769

Firmenbuchnummer FN 680330 k Landesgericht St. Pölten

UID ATU83449458

Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Pixellab-Media Schneider & Schmied OG (nachfolgend

„Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Leistungen in den Bereichen Foto-

und Videoproduktion (insbesondere Imagefilm, Recruiting-/Employer-Branding-Film, Werbefilm,

Eventbegleitung), Social-Media-Pakete und laufende monatliche Pauschalleistungen, Drohnenaufnahmen,

Immobilienmedien (Foto, Video, 360°-Touren) sowie Webentwicklung.

2. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB

(B2B). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG werden nicht geschlossen.

3. Abweichende oder ergänzende Regelungen im Einzelvertrag oder Angebot gehen diesen AGB vor.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der

Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

4. Für Folgeaufträge gilt die zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung aktuelle Fassung dieser AGB,

sofern sie dem Auftraggeber zugänglich gemacht wurde (z. B. durch Übermittlung oder Abrufbarkeit auf der

Website des Auftragnehmers); auf wesentliche Änderungen weist der Auftragnehmer hin.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab

Angebotsdatum gültig.

2. Angebote samt Konzepten, Leistungsbeschreibungen und Preiskalkulationen sind vertraulich und

ausschließlich für den internen Gebrauch des Empfängers bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht

gestattet.

3. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots (auch per E-Mail), Unterzeichnung eines

Einzelvertrags oder durch Beauftragung in sonstiger nachweisbarer Form zustande.

4. Konzepte, Drehbücher, Treatments und Entwürfe bleiben auch nach Auftragserteilung geistiges

Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung weder verwertet noch Dritten zugänglich

gemacht werden; der Auftraggeber erhält daran ausschließlich die nach § 9 eingeräumten Nutzungsrechte.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungserbringung

1. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte (Subunternehmer) heranzuziehen. Die

Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

3. Bei der künstlerischen und technischen Umsetzung (Bildgestaltung, Schnitt, Farbgebung, Musikauswahl

u. Ä.) steht dem Auftragnehmer ein angemessener Gestaltungsspielraum zu, soweit der Einzelvertrag keine

konkreten Vorgaben enthält.

4. Bei laufenden Pauschalleistungen (regelmäßige Monatspauschale) gilt das im Einzelvertrag

quantifizierte Pensum. Leistungen über das vereinbarte Pensum hinaus sind Mehrleistungen nach § 8.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Freigaben

zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

2. Der Auftraggeber sorgt am Drehort für die erforderlichen Zutrittsmöglichkeiten und die Verfügbarkeit der

abgestimmten Personen.

3. Verzögerungen oder Mehraufwand, die der Auftraggeber durch verletzte Mitwirkungspflichten

verursacht, gehen zu seinen Lasten; vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich entsprechend. Daraus

entstehender Mehraufwand kann als Mehrleistung nach § 8 verrechnet werden.

§ 5 Termine, Drehtage und Lieferfristen

1. Dreh- und Fototermine werden einvernehmlich abgestimmt. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie

schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.

2. Außenaufnahmen (insbesondere Drohnen-, Event- und Immobilienaufnahmen) stehen unter

Wettervorbehalt. Muss ein Termin aus Witterungsgründen verschoben werden, vereinbaren die Parteien

unverzüglich einen Ersatztermin; ein Stornofall nach § 6 liegt nicht vor, Zusatzkosten entstehen dem

Auftraggeber dadurch nicht.

3. Bei Verhinderung des Auftragnehmers aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit) ist dieser berechtigt, einen

Ersatztermin anzubieten oder die Leistung durch geeignete Dritte erbringen zu lassen.

4. Ereignisse höherer Gewalt entbinden beide Parteien für die Dauer des Ereignisses von ihren

Leistungspflichten; bereits erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.

§ 6 Stornierung termingebundener Leistungen

1. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten termingebundenen Auftrag (insbesondere Drehtage,

Fototermine, Eventbegleitungen) aus Gründen ab, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, fällt folgende

Stornogebühr an (bezogen auf den vereinbarten Auftragswert der betroffenen Leistung):

Absage vor dem TerminStornogebühr

mehr als 4 Wochen kostenfrei

mehr als 2 bis 4 Wochen 25 %

mehr als 1 bis 2 Wochen 50 %

48 Stunden bis 1 Woche 75 %

weniger als 48 Stunden oder Nichterscheinen 100 %

2. Wird ein Termin lediglich verschoben und zugleich ein neuer Termin vereinbart, fällt bei erstmaliger

Verschiebung mit einem Vorlauf von mehr als 48 Stunden keine Stornogebühr an; verrechnet werden nur

bereits angefallene Fremdkosten. Bei kurzfristigerer oder wiederholter Verschiebung gilt die Staffel nach Abs.

1 sinngemäß mit der Hälfte der dort genannten Sätze.

3. Bereits erbrachte Leistungen (insbesondere Konzeption und Vorbereitung) sowie bereits angefallene

Fremdkosten werden zusätzlich verrechnet, soweit sie die Stornogebühr übersteigen.

4. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand

entstanden ist.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Bei Projektaufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in der Regel in Höhe von 50 %

des Auftragswerts bei Auftragserteilung zu verlangen. Abweichende Regelungen im Einzelvertrag (z. B.

laufende Monatspauschalen ohne Anzahlung) gehen vor.

3. Rechnungen sind, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab

Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 456 UGB); die

Geltendmachung weiterer Verzugsschäden und Mahnspesen bleibt vorbehalten.

5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Bei laufenden Pauschalleistungen erfolgt eine Preisanpassung (Wertsicherung) nur, soweit sie im

Einzelvertrag vereinbart ist.

7. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger

Ankündigung laufende Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen; vereinbarte Termine und

Lieferfristen verschieben sich entsprechend. Vereinbarte Vergütungen (insbesondere laufende Pauschalen)

bleiben davon unberührt.

§ 8 Mehrleistungen und Korrekturrunden

1. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (insbesondere zusätzliche

Drehtage, zusätzliche Formate, kurzfristige Änderungswünsche, Leistungen über das vereinbarte

Monatspensum hinaus), sind Mehrleistungen und werden gesondert vergütet — nach den Sätzen des

Einzelvertrags bzw. des jeweils gültigen Angebots, sonst nach angemessenem Stundensatz.

2. 3. Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist eine Korrekturrunde je Liefergegenstand im

Preis enthalten. Weitere Korrekturrunden werden nach Aufwand gesondert verrechnet.

Mehrleistungen werden vor Ausführung abgestimmt und separat in Rechnung gestellt.

§ 9 Nutzungsrechte und Urheberrecht

1. Sämtliche Urheberrechte an den produzierten Inhalten verbleiben beim Auftragnehmer.

2. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ist im jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag geregelt.

Der Auftraggeber erhält die dort vereinbarten Nutzungsrechte als einfache, nicht übertragbare und nicht

unterlizenzierbare Rechte mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bei

Webentwicklungsleistungen erhält der Auftraggeber abweichend davon mit vollständiger Bezahlung ein

zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht am übergebenen Endprodukt für eigene Zwecke.

3. Liegt kein schriftliches Angebot vor oder sind Nutzungsrechte dort nicht geregelt, erhält der Auftraggeber

ausschließlich ein Basis-Nutzungsrecht: organisches (unbezahltes) Veröffentlichen auf den eigenen Social-

Media-Kanälen, Verwendung auf der eigenen Website, interner Eigengebrauch sowie die Verwendung für

eigene Recruiting-Zwecke (insbesondere Stellenanzeigen auf Jobportalen und der eigenen Karriereseite).

Nicht umfasst sind insbesondere bezahlte Werbeanzeigen (Paid Ads) und jede sonstige darüber

hinausgehende werbliche oder kommerzielle Nutzung sowie jede Weitergabe oder Unterlizenzierung an

Dritte.

4. Alle weitergehenden Nutzungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung gegen

Vergütung und werden erst mit deren vollständiger Bezahlung wirksam. Vor vollständiger Bezahlung ist jede

Nutzung der gelieferten Inhalte nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die produzierten Inhalte für eigene Referenz-, Portfolio- und

Akquisezwecke (Eigenwerbung, Website, Social Media, Pitches) zu nutzen. Ein Ausschluss bedarf einer

gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

6. Bearbeitungen, Änderungen oder Weiterbearbeitungen der gelieferten Inhalte durch den Auftraggeber

oder Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im branchenüblichen Umfang als Urheber genannt zu werden (z. B.

Credit im Abspann, in der Videobeschreibung oder im Website-Footer). Ein Verzicht auf die Namensnennung

bedarf einer gesonderten Vereinbarung; § 20 UrhG bleibt unberührt.

§ 10 Persönlichkeitsrechte, Einverständniserklärungen und Freistellung

1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass für alle auf seine Veranlassung abgebildeten oder

gefilmten Personen (insbesondere Mitarbeiter, Gäste, Kunden, Veranstaltungsbesucher) die erforderlichen

Einwilligungen bzw. Einverständniserklärungen vorliegen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart

ist.

2. Gleiches gilt für Rechte an Orten, Gebäuden, Marken, Kunstwerken und sonstigen geschützten

Objekten, die auf Veranlassung des Auftraggebers aufgenommen werden.

3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei (einschließlich

angemessener Rechtsverteidigungskosten), die wegen fehlender Einwilligungen oder Rechte nach Abs. 1

und 2 gegen den Auftragnehmer erhoben werden.

4. Stellt der Auftragnehmer im Einzelfall selbst Einverständniserklärungen bei (z. B. eigene Models, eigenes

Castings), wird dies schriftlich vereinbart.

§ 11 Abnahme und Gewährleistung

1. Der Auftraggeber prüft gelieferte Inhalte unverzüglich. Beanstandungen sind binnen 14 Tagen ab

Lieferung schriftlich mitzuteilen; danach gilt die Leistung als abgenommen. Versteckte Mängel sind

unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

2. Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht auf Verbesserung

(Nachbesserung) innerhalb angemessener Frist.

3. Schlägt die Verbesserung fehl, ist sie unmöglich oder wird sie verweigert, stehen dem Auftraggeber die

gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe (insbesondere Preisminderung, bei wesentlichen, nicht behebbaren

Mängeln Wandlung) zu.

4. Künstlerisch-gestalterische Entscheidungen innerhalb des Gestaltungsspielraums nach § 3 Abs. 3

stellen keinen Mangel dar.

§ 12 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte

Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

2. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Auftragswert des jeweiligen Auftrags begrenzt.

3. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, für Personenschäden sowie in Fällen

zwingender gesetzlicher Haftung.

5. Für die Wirkung, Reichweite oder den wirtschaftlichen Erfolg von Inhalten und Kampagnen (z. B. Views,

Follower, Umsätze, Suchmaschinen-Rankings) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

§ 13 Rohdaten und Datenspeicherung

1. Geliefert werden die im Einzelvertrag vereinbarten fertigen Endprodukte. Ein Anspruch auf Herausgabe

von Rohdaten (Footage, RAW-Dateien, Projektdateien) besteht nicht, sofern nicht schriftlich anders

vereinbart.

2. Rohdaten werden 3 Monate ab Lieferung archiviert. Eine längere Archivierung ist auf Anfrage gegen

Aufpreis möglich. Nach Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer zur Löschung berechtigt.

§ 14 Besondere Bestimmungen für Drohnenaufnahmen

1. Drohnenaufnahmen erfolgen im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen (insbesondere EU-

Drohnenverordnung). Der Auftragnehmer holt die für den Betrieb erforderlichen Genehmigungen ein.

2. Sind Aufnahmen aus rechtlichen Gründen (Flugverbotszonen, behördliche Auflagen) oder aus

Sicherheits- bzw. Witterungsgründen am vereinbarten Termin nicht oder nur eingeschränkt möglich, liegt

keine Vertragsverletzung des Auftragnehmers vor; die Parteien stimmen Ersatztermine oder

Leistungsanpassungen ab.

3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über ihm bekannte örtliche Beschränkungen

(z. B. Privatgrund Dritter, Betriebsanlagen).

§ 15 Besondere Bestimmungen für Webentwicklung

1. Umfang, Funktionsbeschreibung und Technologie ergeben sich aus dem Einzelvertrag bzw. Angebot.

2. Leistungen Dritter (insbesondere Hosting, Domains, Lizenzen, Plugins, externe Dienste) sind nicht

Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich vereinbart; für deren Verfügbarkeit

und Funktion haftet der Auftragnehmer nicht.

3. Nach Abnahme bzw. Übergabe der Website liegt die Wartung (Updates, Sicherheit, Backups) beim

Auftraggeber, sofern kein Wartungsvertrag geschlossen wird.

4. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte (Texte, Bilder, Daten) liegen in dessen rechtlicher

Verantwortung; § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 16 Besondere Bestimmungen für Social-Media-Leistungen

1. Gegenstand und Umfang von Social-Media-Leistungen (z. B. Anzahl der Beiträge, Formate, Kanäle)

ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

2. Für Verfügbarkeit, Funktionen, Algorithmen und Richtlinien der jeweiligen Plattformen (z. B. Meta,

Instagram, TikTok, LinkedIn, YouTube) ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Änderungen der

Plattformen sowie Einschränkungen oder Sperrungen von Konten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten

hat, stellen keine Vertragsverletzung dar; erforderliche Anpassungen des Leistungsumfangs stimmen die

Parteien ab.

3. Der Auftraggeber gibt zur Veröffentlichung vorgesehene Inhalte innerhalb der vereinbarten, sonst

innerhalb angemessener Frist (in der Regel drei Werktage) frei. Verzögert sich die Freigabe, verschieben

sich Veröffentlichungstermine entsprechend; das vereinbarte Monatspensum bleibt davon unberührt.

§ 17 Laufzeit und Kündigung laufender Pauschalleistungen

1. Verträge über laufende Pauschalleistungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern im

Einzelvertrag keine Mindestlaufzeit vereinbart ist.

2. Sie können von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines

Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (insbesondere qualifizierter

Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung oder wesentliche Vertragsverletzung) bleibt für beide Parteien

unberührt.

4. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.

§ 18 Vertraulichkeit

1. Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen, nicht öffentlich

zugänglichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

Preise, Konzepte und Kundendaten) vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.

2. Ausgenommen sind Informationen, die ohne Verletzung dieser Pflicht öffentlich bekannt sind oder

werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung

offenzulegen sind.

3. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort. Die Referenznutzung

nach § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 19 Datenschutz

1. Beide Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO)

ein.

2. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet,

schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.

§ 20 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; das gilt auch für das Abgehen

vom Schriftformerfordernis.

2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem

wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt (salvatorische Klausel).

3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen.

4. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich

zulässig.